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ART & MOTION SOCIETY

Der gemeinnützige Verein der Jugendkunstpaten entstand aus der Initiative heraus unmotivierte Schüler*innen

erneut für Bildung zu begeistern. Eine Pädagogik,die rein auf Kompetenzvermittlung basiert, lässt unfreiwillig

Kinder und Jugendliche links und rechts liegen. Das ist eine Verschwendung von unentdeckten Potenzial und

führt zu mangelnden Selbstvertrauen. Deswegen haben wir uns als Ziel gesetzt einen Raum zu schaffen, indem

die Anerkennung der eigenen Fähigkeiten und die Selbstverwiklichung Priorität hat.

Als Künstler*innen, Sozialpädagogen*innen und Kunsttherapeut*innen entschieden wir uns für ein Konzept,

welches die Soziale Plastik von Joseph Beuys zeitgenössisch ausführt. Ein verbreiteter Horizont öffnet

Perspektiven zur Umsetzung innerer Bedürfnisse mit den Fakten der Umwelt.

 

Nach zehn Jahren gemeinsamer Tätigkeit ermöglichte diese Schnittstelle jungen Menschen den Aufstieg in ein

selbstbestimmtes und professionelles Leben. Einstige Teilnehmer*innen der ersten Generation sind nun aktive

Pädagog*innen und Künstler*innen verschiedener Projekte in Berlin und weltweit.

DER VEREIN

DER VEREIN

 

Wir unterstützen sowohl Autodidakt*innen als auch zum Schulbesuch, Schulabschluss, Ausbildung oder Studium. Ebenfalls beraten wir bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, Projektkonzeption und Leitung im Bereich Kunst.

Es gilt, den Weg zu sich und den eigenen Skills zu finden.

Vernetzt sind wir hauptsächlich im Schöneberger Norden und in Reinickendorf. In einem festen Atelier in der Katzlerstraße finden Jugendliche einen geschützten Raum und eine vertrauensvolle Atmosphäre. Projekte bieten den Teilnehmenden auch in vor-Ort-Ateliers Möglichkeiten der Partizipation und Selbst-Findung.


Vorstand
Geschäftsführender Vorstand sind Kiën Camargo Klasen und Dagmawit Hunz.

Sitz des Vereins:

Jugendkunstpaten e.V.
c/o Atelier Camargo Klasen

Katzlerstr. 15
10829 Berlin

 

Mitglieder
Vereinsmitglieder sind Jugendliche, Künstler*innen, Sozialpädagog*innen, Politolog*innen, Lehrer*innen

und weitere kreative Menschen.

 

Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt für Verdiener*innen bei 40 Euro, für Nichtverdiener*innen bei 20 Euro.
Die Beiträge und auch Spenden für die Tätigkeit des Vereins (Bescheinigungen werden durch den Vorstand erstellt)  können auf das Konto überwiesen werden.

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Jugendkunstpaten e.V.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener in den Bereichen Bildung, Kunst und Kultur sowie die Förderung bürgerschaftlichen Engagements.

Dabei ist es integraler Bestandteil, dass es weder aufgrund des Geschlechtes und/oder der Herkunft zur Benachteiligung kommt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Entwicklung und Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Kunstprojekten mit und für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Verbesserung ihrer Lebens- und Berufsperspektiven. Vermittlung von Patenschaften (beispielsweise Künstler, Kulturschaffende, Lehrer, Professoren) für einzelne Kinder und Jugendliche oder Gruppen. Gleichberechtigter Zugang und gleichberechtigte Teilhabe bei allen Projekten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 1 Monat vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die  Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind

-Die Mitgliederversammlung

-Der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

 

 

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

 

Der Vorstand besteht aus  dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

 

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er  fasst Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 9 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt Tempelhof-Schöneberg das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, 21.12.2021

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